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   VG Frankfurt/Oder, 19.09.2023 - 7 K 606/18   

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VG Frankfurt/Oder, 19.09.2023 - 7 K 606/18 (https://dejure.org/2023,30339)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 19.09.2023 - 7 K 606/18 (https://dejure.org/2023,30339)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 19. September 2023 - 7 K 606/18 (https://dejure.org/2023,30339)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerfG, 30.05.2018 - 1 BvR 45/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gerichtet gegen die Festsetzung von

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 19.09.2023 - 7 K 606/18
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird dem Bestimmtheitsgebot jedoch nur in einfach gelagerten Fällen dadurch genügt, dass ein gesetzlicher Gebührenrahmen vorliegt und der Abgabenschuldner seine Verpflichtung aus der bisherigen Verwaltungspraxis abschätzen kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Mai 2018 - 1 BvR 45/15 -, juris Rn. 24).

    Das Gebührenverzeichnis spiegelt diese Vorschriften so unvollkommen wider, dass der Vorbehalt des Gesetzes, der bei abgabenrechtlichen Eingriffen zu beachten ist, nicht eingehalten werden kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Mai 2018 - 1 BvR 45/15 -, juris Rn. 22 zur ähnlichen Rechtslage in Rheinland-Pfalz).

    Hier lässt die Tarifstelle 1.3 - anders als die Verwaltungsvorschrift des Beklagten - die nach § 4 Satz 1 und § 14 Abs. 1 GebGBbg geforderte Berücksichtigung von Verwaltungsaufwand auf der einen und von Bedeutung, wirtschaftlichem Wert oder sonstigem Nutzen der Amtshandlung auf der anderen Seite überhaupt nicht erkennen, sondern gibt nur eine Bandbreite für die mögliche Belastungssumme an (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Mai 2018 - 1 BvR 45/15 -, juris Rn. 23; a.A. für eine vergleichbare Fallkonstellation augenscheinlich noch BVerwG, Urteil vom 1. März 1996 - 8 C 29/94 -, juris Rn. 11).

    Ob ein einfach gelagerten Fall vorliegt, bestimmt sich maßgeblich nach der Weite des Gebührenrahmens (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Mai 2018 - 1 BvR 45/15 -, juris Rn. 25).

    Im Übrigen ist die vom Bundesverwaltungsgericht in der zuletzt zitierten Entscheidung weiter vertretene Ansicht, dass die konkrete Gebührenhöhe innerhalb des dort durch die parlamentsgesetzliche Ermächtigungsnorm vorgegebenen Rahmens durch die bloße Bezugnahme auf die allgemeinen gebührenrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und des Kostenüberschreitungsverbots hinreichend vorgezeichnet sei (vgl. BVerwG, a.a.O, juris Rn. 11), jedenfalls für die hier maßgebliche Verordnungsebene durch die bereits oben zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Mai 2018 - 1 BvR 45/15 -, juris Rn. 23) als überholt anzusehen.

    Zur näheren Bestimmung, welcher Umfang (noch) "sachentsprechend" bzw. "angemessen" ist, kann entsprechend dem bereits eingangs der Entscheidungsgründe dargelegten allgemeinen Grundsatz, dass Rechtsvorschriften so genau zu fassen sind, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (s.o.), zunächst darauf abgestellt werden, inwieweit dem Verordnungsgeber hier weitere normative Vorgaben hinsichtlich der Gebührenbemessung ohne Weiteres möglich gewesen wären (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Mai 2018 - 1 BvR 45/15 -, juris Rn. 21; ähnlich BVerwG, Urteil vom 29. März 2019 - 9 C 4/18 -, juris Rn. 58 und BVerwG, Urteil vom 4. August 2010 - 9 C 6/09 -, juris Rn. 48).

    Weicht er stattdessen auf die Verwaltungspraxis aus, dann verfehlt er damit die von der Legislative intendierte und in der Sache angemessene Regelungsdichte (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Mai 2018 - 1 BvR 45/15 -, juris Rn. 26).

  • BVerwG, 13.06.2023 - 9 CN 2.22

    Bewohnerparkgebührensatzung der Stadt Freiburg im Breisgau unwirksam

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 19.09.2023 - 7 K 606/18
    Ein solcher Grund kann sich dabei insbesondere aus anderen Gebührenzwecken (etwa steuerliche Lenkungszwecke) oder dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung ergeben (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2023 - 9 CN 2/22 -, juris Rn. 68 f.).

    Etwaige andere Ziele können schon deshalb nicht zur Rechtfertigung herangezogen werden, weil es einer entsprechenden Ausgestaltung der konkreten Ermächtigungsgrundlage bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2023 - 9 CN 2/22 -, juris Rn. 48 und 78), an der es hier fehlt.

    Zu dem von ihr angeführten Äquivalenzprinzip ist jedoch auszuführen, dass dieses nur verletzt ist, wenn die Gebührenregelung in einem groben Missverhältnis zu den mit ihr verfolgten Gebührenzwecken steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2023 - 9 CN 2/22 -, juris Rn. 56).

    Mit Blick auf den Gebührenzweck der Kostendeckung (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 GebGBbg) gilt, dass sich die Gebühren hinsichtlich ihrer Höhe nicht vollständig von den Kosten des Verwaltungsaufwands lösen dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2023 - 9 CN 2/22 -, juris Rn. 56).

  • OVG Niedersachsen, 16.06.2020 - 11 LC 138/19

    Allgemeine Gebührenordnung; Amtshandlung; Befristung; Billigkeitsentscheidung;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 19.09.2023 - 7 K 606/18
    Stattdessen müssen die beiden Gebührenmaßstäbe in verhältnismäßiger Weise einander zugeordnet werden; die Gebühr muss aus einer Abwägung der Faktoren gewonnen werden (vgl. zur identischen Rechtslage in Niedersachsen OVG Lüneburg, Urteil vom 18. März 2004 - 7 LB 112/03 -, juris Rn. 35; vgl. zur weitgehend identischen Rechtslage in Hessen ferner VGH Kassel, Urteil vom 13. Juni 2007 - 5 UE 1179/06 -, juris Rn. 39; vgl. ferner VG Berlin, Urteil vom 26. Juni 2019 - 4 K 207.17 -, juris Rn. 32 und OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Juni 2020 - 11 LC 138/19 -, juris Rn. 46 jeweils m.w.N.).

    e) Da der Gebührenrahmen aus den oben dargelegten Gründen unwirksam ist, kommt es abschließend nicht darauf an, ob im Fall der fehlerhaften Ausübung des behördlichen Gebührenermessens zumindest die Mindestgebühr aufrechterhalten bleiben kann und eine Aufhebung des Gebührenbescheides folglich nur in Höhe des den Mindestbetrag übersteigenden Betrags erfolgen darf (vgl. zum Streitstand etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Juni 2020 - 11 LC 138/19 -, juris Rn. 57 m.w.N.).

  • VGH Hessen, 13.06.2007 - 5 UE 1179/06

    Bemessung der Verwaltungsgebühr nach Bedeutung der Amtshandlung

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 19.09.2023 - 7 K 606/18
    Stattdessen müssen die beiden Gebührenmaßstäbe in verhältnismäßiger Weise einander zugeordnet werden; die Gebühr muss aus einer Abwägung der Faktoren gewonnen werden (vgl. zur identischen Rechtslage in Niedersachsen OVG Lüneburg, Urteil vom 18. März 2004 - 7 LB 112/03 -, juris Rn. 35; vgl. zur weitgehend identischen Rechtslage in Hessen ferner VGH Kassel, Urteil vom 13. Juni 2007 - 5 UE 1179/06 -, juris Rn. 39; vgl. ferner VG Berlin, Urteil vom 26. Juni 2019 - 4 K 207.17 -, juris Rn. 32 und OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Juni 2020 - 11 LC 138/19 -, juris Rn. 46 jeweils m.w.N.).

    Die Kumulierung von Gebührenanteilen für Aufwand und Bedeutung verstößt gegen diese Vorgaben, weil sich auf diese Weise auch bei Annahme einer im Vergleich zum Aufwand niedrigeren Bedeutung stets eine höhere Gesamtgebühr ergäbe (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 13. Juni 2007 - 5 UE 1179/06 -, juris Rn. 39).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.06.2007 - 11 B 6.06

    Ausfüllung einer Rahmengebühr; Zeitaufwand

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 19.09.2023 - 7 K 606/18
    Es ist zwar im Ausgangspunkt rechtlich nicht zu beanstanden, wenn zur Ausfüllung eines Gebührenrahmens von der festsetzenden Behörde (intern) bindende Gebührenrichtlinien oder -grundsätze entwickelt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juni 2007 - OVG 11 B 6.06 -, juris Rn. 27 m.w.N.).

    Für den vorliegenden Fall kann dabei dahinstehen, ob sich jede Fehlerhaftigkeit der Ermessensrichtlinie grundsätzlich auf die folgende Ermessensentscheidung auswirkt (so wohl Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 114 Rn. 109, der bei einer auf einer rechtswidrigen Ermessensrichtlinie beruhenden Ermessenentscheidung wohl stets einen Fall des Ermessensnichtgebrauchs annimmt), oder ob - jedenfalls im Bereich des Gebührenrechts - nur solche Fehler relevant sind, die sich auf die Gebührenfestsetzung im Einzelfall auch tatsächlich auswirken und dazu führen, dass bei der Gebührenfestsetzung ein Bemessungselement grob überzogen ist oder ein (offensichtliches) Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bewirkt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juni 2007 - OVG 11 B 6.06 -, juris Rn. 27).

  • BVerwG, 29.03.2019 - 9 C 4.18

    Bremer Polizeigebühr für Hochrisiko-Veranstaltungen im Prinzip rechtmäßig

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 19.09.2023 - 7 K 606/18
    Zur näheren Bestimmung, welcher Umfang (noch) "sachentsprechend" bzw. "angemessen" ist, kann entsprechend dem bereits eingangs der Entscheidungsgründe dargelegten allgemeinen Grundsatz, dass Rechtsvorschriften so genau zu fassen sind, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (s.o.), zunächst darauf abgestellt werden, inwieweit dem Verordnungsgeber hier weitere normative Vorgaben hinsichtlich der Gebührenbemessung ohne Weiteres möglich gewesen wären (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Mai 2018 - 1 BvR 45/15 -, juris Rn. 21; ähnlich BVerwG, Urteil vom 29. März 2019 - 9 C 4/18 -, juris Rn. 58 und BVerwG, Urteil vom 4. August 2010 - 9 C 6/09 -, juris Rn. 48).

    Je mehr sich der jeweilige Gebührenrahmen einer näheren Konkretisierung entzieht, etwa bei von großer Komplexität gekennzeichneten Sachverhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2019 - 9 C 4/18 -, ebd.) bzw. einer außergewöhnlichen Vielfalt an potentiellen Fallkonstellationen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. August 2022 - VI-3 Kart 76/21 -, juris Rn. 28 zur Gebührenvorschrift nach Nr. 8 der Anlage zu § 2 EnWGKostV in Abgrenzung zur hier bereits mehrfach zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts), desto eher darf auf einen weiten Gebührenrahmen ausgewichen werden, um im jeweiligen Einzelfall angemessen reagieren zu können.

  • BVerwG, 04.08.2010 - 9 C 6.09

    Lkw-Maut; Mautschuldner; Bundesamt für Güterverkehr; Toll Collect GmbH;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 19.09.2023 - 7 K 606/18
    Vielmehr können Rahmengebühren festgelegt oder die Gebührenbemessung an unbestimmte Rechtsbegriffe geknüpft werden, um der Behörde eine Gebührenfestsetzung zu ermöglichen, die unterschiedlichen Einzelfallumständen gerecht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. August 2010 - 9 C 6/09 -, juris Rn. 44).

    Zur näheren Bestimmung, welcher Umfang (noch) "sachentsprechend" bzw. "angemessen" ist, kann entsprechend dem bereits eingangs der Entscheidungsgründe dargelegten allgemeinen Grundsatz, dass Rechtsvorschriften so genau zu fassen sind, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (s.o.), zunächst darauf abgestellt werden, inwieweit dem Verordnungsgeber hier weitere normative Vorgaben hinsichtlich der Gebührenbemessung ohne Weiteres möglich gewesen wären (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Mai 2018 - 1 BvR 45/15 -, juris Rn. 21; ähnlich BVerwG, Urteil vom 29. März 2019 - 9 C 4/18 -, juris Rn. 58 und BVerwG, Urteil vom 4. August 2010 - 9 C 6/09 -, juris Rn. 48).

  • BVerwG, 01.03.1996 - 8 C 29.94

    Abfallrecht: Gebühr für Entsorgungsbestätigung

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 19.09.2023 - 7 K 606/18
    Hier lässt die Tarifstelle 1.3 - anders als die Verwaltungsvorschrift des Beklagten - die nach § 4 Satz 1 und § 14 Abs. 1 GebGBbg geforderte Berücksichtigung von Verwaltungsaufwand auf der einen und von Bedeutung, wirtschaftlichem Wert oder sonstigem Nutzen der Amtshandlung auf der anderen Seite überhaupt nicht erkennen, sondern gibt nur eine Bandbreite für die mögliche Belastungssumme an (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Mai 2018 - 1 BvR 45/15 -, juris Rn. 23; a.A. für eine vergleichbare Fallkonstellation augenscheinlich noch BVerwG, Urteil vom 1. März 1996 - 8 C 29/94 -, juris Rn. 11).

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht einen mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Gebührenrahmen von 40 bis 10.000 DM für die Ausstellung einer abfallrechtlichen Entsorgungsbestätigung unter dem Gesichtspunkt der hinreichenden Bestimmtheit gebilligt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 1996 - 8 C 29/94 -, juris), betraf dies allein das spezielle Bestimmtheitsgebot nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und damit die Frage, ob sich der Parlamentsgesetzgeber mit der Vorgabe eines bloßen Gebührenrahmens begnügen darf (vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rn. 7 ff.).

  • BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99

    Informationspflichten bei Sonderabgaben

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 19.09.2023 - 7 K 606/18
    Die Gebührenschuldner sind hier vielmehr unzumutbaren Unsicherheiten ausgesetzt (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 -, juris Rn. 176).
  • BVerwG, 21.03.2007 - 2 C 2.06

    Dienstliche Beurteilung; Information des Beurteilers über die Leistungen des

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 19.09.2023 - 7 K 606/18
    Eine solche Verwaltungsvorschrift muss allerdings mit den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21. März 2007 - 2 C 2/06 -, juris Rn. 7 zu Beurteilungsrichtlinien im Beamtenrecht; BVerwG, Urteil vom 14. März 1985 - 5 C 145/83 -, juris Rn. 20 zu Richtlinien im Bereich der Sozialhilfe).
  • BVerwG, 14.04.1967 - IV C 179.65
  • BVerwG, 20.08.1997 - 8 B 170.97

    Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - Abgabengerechtigkeit - Bestimmtheitsgebot -

  • BVerwG, 14.03.1985 - 5 C 145.83

    Sozialhilfe - Ausländer - Einschränkungsmöglichkeit - Laufende Geldleistungen -

  • OVG Niedersachsen, 18.03.2004 - 7 LB 112/03

    Ausstellung einer vorläufigen Gaststättenerlaubnis; Gebühr für die Ausstellung

  • VG Freiburg, 05.02.2020 - 4 K 3733/19

    Selbstständige Anfechtung der Entscheidung über die Widerspruchsgebühr

  • VG Berlin, 26.06.2019 - 4 K 207.17
  • BGH, 22.06.2022 - VIII ZR 356/20

    Kündigungssperrfrist nach Bildung und Veräußerung von Wohnungseigentum:

  • BVerwG, 01.09.2009 - 6 C 30.08

    Sprungrevision, Regelüberprüfung, Zuverlässigkeit, persönliche Eignung,

  • BVerwG, 27.06.2013 - 3 C 7.12

    Geflügel; Puten; Schlachtgeflügel; Schlachttier- und Fleischuntersuchung;

  • BVerwG, 21.12.1995 - 3 C 34.94

    Verwaltungsprozeßrecht: Klagebefugnis von selbstzahlenden Krankenhauspatienten

  • BVerwG, 21.10.1970 - IV C 38.69

    Sondernutzungsgebühren für Automaten im Gemeingebrauch - Erteilung einer

  • BVerwG, 21.10.1970 - IV C 137.68

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 02.07.1969 - IV C 68.67

    Anwendung des Grundsatzes der Bestimmtheit

  • BVerwG, 07.06.1978 - 7 C 4.78

    Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung eines Informationsstandes - Benutzung der

  • OLG Düsseldorf, 10.08.2022 - 3 Kart 76/21

    Die Gebührenvorschrift nach Nr. 8 der Anlage zu § 2 EnWGKostV wahrt noch die sich

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